Satzung des Vereins - Schwul Lesbische Bahnfreunde Flügelrad e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist Schwul Lesbische Bahnfreunde e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet Flügelrad e.V. Sitz des Vereins ist Köln. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen, die Interesse an schienengebundenen Verkehrsmitteln aller Art haben sowie das Verständnis für deren ökologische Bedeutung zu verbreiten und eine gemeinsame Freizeitgestaltung auf diesem Gebiet anzuregen und zu fördern.

Zweck des Vereins ist außerdem die weitverbreiteten Vorurteile über Homosexualität abzubauen. Diese Zwecke des Vereins werden verwirklicht durch gemeinsame Besuche von Eisenbahnen, Museumsbahnen, Straßenbahnen, Sonderfahrten, Ausstellungen und Sehenswürdigkeiten aus dem Bereich der schienengebundenen Verkehrsmittel und deren Nachbildung im Modell sowie anderer kultureller Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten in Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppierungen vergleichbarer Zielsetzung.


§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 4 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzende/n sowie dem/der Kassierer/in.

Der Vorstand kann bis zu drei nicht stimmberechtigte Beisitzer berufen, die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

Die Vereinsgeschäfte führen die/der 1. und 2. Vorsitzende/r sowie der/die Kassierer/in.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.

Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

Verleihung der Ehrungen erfolgt gemäß Ehrenordnung.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, aber auch juristische werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung wird zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres wirksam.

Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach der zweiten schriftlicher Mahnung an die uns letzte bekannte Adresse, mittels Brief oder E-Mail, nicht bezahlt hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen wird dem Mitglied anschließend schriftlich per Brief mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft auf Grund seiner säumigen Zahlung mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres beendet ist.

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und dem Mitglied gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen per E-Mail oder durch schriftliche Einladung (falls keine bekannte E-Mail-Adresse existiert) an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder Postanschrift der Mitglieder einzuberufen.

Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung sind per Brief spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Entscheidend ist das Datum des Poststempels.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von 2 Kassenprüfer/innen
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) Vorschläge zur Vergabe von Auszeichnungen gemäß Ehrenordnung
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
h) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 7 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten 2 Prüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§ 8 Kassenordung und Mitgliedsbeiträge

Zur Bestreitung der mit der Geschäftsführung sowie der Durchführung von Mitgliederversammlungen entstehenden Aufwendungen wird ein jährlicher Mitgliedsbetrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Beitrag ist jeweils für ein Jahr bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er ist auch dann für ein ganzes Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Kalenderjahres in den Verein eintritt. Sollte eine Mahnung des Beitrages im Sinne des § 5 Abs. 5 der Satzung durch den Vorstand notwendig werden, kann eine Mahngebühr in Höhe von 3,- Euro erhoben werden. Den Beschluss darüber fasst der Vorstand im Einzelfall.

Der Vorstand hat das Recht den Beitrag bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise zu erlassen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer/innen.


§ 10 Datenschutz

Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Vereinsmitgliedern sowie den Angestellten zu gewähren. Diese verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis an Außenstehende weiterzugeben. Rechtsanwälte/innen, die Interessen des Vereins vertreten können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, werden als Angestellte/r des Vorstands im Sinne des Abs.1 betrachtet.

§ 11 Ehrenordnung

Der Vorstand kann Mitglieder für ihre besonderen Verdienste um den Verein auszeichnen. Für diese Auszeichnungen stehen das goldene, silberne und bronzene Flügelrad zur Verfügung.

Im Weiteren ehrt der Vorstand Mitglieder: bei 10jähriger Vereinszugehörigkeit mit der bronzenen Ehrennadel (Flügelrad), bei 20jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Ehrennadel (Flügelrad), bei 30jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Ehrennadel (Flügelrad).


§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen dem Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) zu.


Die Satzung wurde durch Zustimmung der Mitgliederversammlung am 24.01.2016 geändert und vom Amtsgericht genehmigt.