Satzung des Vereins
Schwul Lesbische Bahnfreunde Flügelrad e.V.
 
Inhalt:
§ 1 Name und Sitz

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Organe des Vereins

§ 4 Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Kassenprüfer

§ 8 Kassenordung und Mitgliedsbeiträge

§ 9 Geschäftsjahr

§ 10 Datenschutz

§ 11 Ehrenordnung

§12 Auflösung des Vereins
 

    § 1 Name und Sitz[nach oben]

      Der Name des Vereins ist Schwul Lesbische Bahnfreunde e.V.
      Die Kurzbezeichnung lautet Flügelrad e.V. Sitz des Vereins ist Köln. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

    § 2 Vereinszweck[nach oben]

    Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen, die Interesse an schienengebundenen Verkehrsmitteln aller Art haben, sowie das Verständnis für deren ökologische Bedeutung zu verbreiten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung auf diesem Gebiet anzuregen und zu fördern.
    Zweck des Vereins ist außerdem die weitverbreiteten Vorurteile über Homosexualität abzubauen.Diese Zwecke des Vereins werden verwirklicht durch gemeinsame Besuche von Museumsbahnen, Straßenbahnen, Sonderfahrten, Ausstellungen und Sehenswürdigkeiten aus dem Bereich der schienengebundenen Verkehrsmittel und deren Nachbildung im Modell in Zusammenarbeit mit Vereinen vergleichbarer Zielsetzung.
§ 3 Organe des Vereins[nach oben]
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 4 Vorstand[nach oben]

    Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzende/n sowie dem/der Kassierer/in.
    Der Vorstand kann bis zu drei nicht stimmberechtigte Beisitzer berufen, die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
    Die Vereinsgeschäfte führen die/der 1. und 2. Vorsitzende/r sowie der/die Kassierer/in.
    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.
    Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.
    Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
    Verleihung der Ehrungen erfolgt gemäß Ehrenordnung.

    § 5 Mitgliedschaft[nach oben]

    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, aber auch juristische werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises.
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
    Die Austrittserklärung ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten, von der Absendung der Mahnung an die letzt bekannte Anschrift des Mitglieds, voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
    Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und dem Mitglied gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
     

    § 6 Mitgliederversammlung[nach oben]

    Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die Letzt bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
    Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung sind per Brief spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Entscheidend ist das Datum des Poststempels.
    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung Wahl des Vorstandes
    c) Wahl von 2 Kassenprüfer/innen
    d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
    e) Vorschläge zur Vergabe von Auszeichnungen gemäß Ehrenordnung
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern, eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitgliedern.
    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

    § 7 Kassenprüfer[nach oben]

      Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten 2 Prüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

    § 8 Kassenordung und Mitgliedsbeiträge[nach oben]

    Zur Bestreitung der mit der Geschäftsführung sowie der Durchführung von Mitgliederversammlungen entstehenden Aufwendungen wird ein jährlicher Mitgliedsbetrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Der Beitrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus bis zum 1.März zu entrichten. Bei Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Abschlag von 1/12 pro Monat zu entrichten.
    Der Vorstand hat das Recht den Beitrag bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise zu erlassen.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 9 Geschäftsjahr[nach oben]

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember des Gründungsjahres.
    Der Vorstand hat bis zum 31.März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.
    Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer/innen.

    § 10 Datenschutz[nach oben]

    Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes sowie den Angestellten zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.
    Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis an Außenstehende weiterzugeben. Rechtsanwälte/innen, die Interessen des Vereins vertreten können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, werden als Angestellte/r des Vorstands im Sinne des Abs.1 betrachtet.

    § 11 Ehrenordnung[nach oben]

    Der Vorstand kann Mitglieder für ihre besonderen Verdienste um den Verein auszeichnen. Für diese Auszeichnungen stehen das goldene, silberne und bronzene Flügelrad zur Verfügung.
    Im Weiteren ehrt der Vorstand Mitglieder:
    bei 10jähriger Vereinszugehörigkeit mit der bronzenen Ehrennadel (Flügelrad),
    bei 20jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Ehrennadel (Flügelrad),
    bei 30jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Ehrennadel (Flügelrad).

    §12 Auflösung des Vereins[nach oben]

    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen je zu einem Drittel an den Lesben und Schwulen Verband Köln e.V. an die AIDS-Hilfe Köln e.V. und an Looks e.V. Köln. Die Vereine haben das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

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